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Steuerfalle bei Gold & Co.

on: 16. September 11:07
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Privaten Investoren drohen bei der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer böse Überraschungen bei ihren Lebensversicherungen, Bausparverträgen und auch bei Depotübertragungen.

Achten Sie auf diese Steuern 

Wer Goldanleihen oder Goldzertifikate besitzt, muss auf seine Gewinne  25% Abgeltungssteuer und zusätzlich 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen. Kirchensteuer kommt gegebenenfalls dazu. Gewinne aus dem physischen Erwerb des Edelmetalls bleiben steuerfrei, wenn Sie ein Jahr gehalten wurden.

Kapitallebensversicherungen können vor Ende der Vertragslaufzeit am Policen-Zweitmarkt verkauft werden. Erlöse unterliegen seit dem 01. Januar 2009 der Abgeltungssteuer, wenn der Versicherungsvertrag noch keine zwölf Jahre bestanden hat. Bei Abschluss ab dem Jahr 2005 werden fällige Erträge mit 50% besteuert. Lebensversicherungen bleiben von der Abgeltungssteuer ausgeschlossen um einen doppelten Bonus zu umgehen.

Bis 2008 galt die Regelung, dass für Bausparguthaben bis zu 1% Verzinsung keine Zinsabschlagssteuer anfällt. Dieses wurde mit dem Einführen der Abgeltungssteuer ebenso gestrichen. Nun unterliegen beim Bausparvertrag alle Erträge der Abgeltungssteuer.

Bei Übertragungen von Depots können ebenfalls böse Überraschungen auftreten: Zwischen der alten und der neuen Bank werden keine Einstandsdaten für Zertifikate und Finanzinnovationen weiter gegeben. Beim Verkauf ist dann später bei der neuen Depotbank die Abgeltungssteuer fällig.

   

Steuerfalle bei Gold und Börse

Bei Geldgeschenken z.B. an Verwandte, stellen diese keine steuerpflichtige Einnahme dar. Seit 2012 werden jedoch persönliche Identifikationsnummern von Schenker und Beschenktem vom Bankinstitut automatisch dem Fiskus gemeldet um zu prüfen, ob hier eine Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer anfällt und ob das Geld nur zum Schein geschenkt wurde, um Abgeltungssteuer zu sparen.

Bei der Einkommensteuervorauszahlung setzt das Finanzamt einen niedrigeren Steuerbeitrag fest, wenn der Tarif unter 25% liegt, was dem Abgeltungssteuer­satz entspricht. So können Anleger prüfen lassen, ob das Ansteigen des effektiven Steuersatzes Ihres Gesamteinkommens inklusive der Kapitalerträge unter 25% liegt. So würde man mit der Jahreserklärung die gezahlte Abgeltungssteuer zurückerhalten.

Die Finanzämter haben die Möglichkeit bei Unschlüssigkeiten über einen Kontenabgleich nach nicht gemeldeten Konten zu suchen. Damit wird sicher gestellt, ob alle Einnahmen und Erträge versteuert wurden.

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